BAG - Urteil vom 12.02.2025
5 AZR 127/24
Normen:
BGB § 242; BGB § 615 S. 1 und S. 2 Alt. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 65
EzA-SD 2025, 4
AuR 2025, 167
EzA-SD 2025, 3
NZA 2025, 556
ZIP 2025, 1048
ZIP 2025, 1078
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 4/24

Beurteilung des Umfangs der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb unter Berücksichtigung der Pflichten des Arbeitgebers; Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis; Verletzung der arbeitgeberseitigen Beschäftigungspflicht durch eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 5 AZR 127/24

DRsp Nr. 2025/2470

Beurteilung des Umfangs der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb unter Berücksichtigung der Pflichten des Arbeitgebers; Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis; Verletzung der arbeitgeberseitigen Beschäftigungspflicht durch eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Orientierungssätze: 1. § 615 Satz 2 Var. 3 BGB enthält eine Billigkeitsregelung, so dass der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden kann (Rn. 21). 2. Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung. Damit korrespondierend besteht die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer entsprechend zu beschäftigen, sofern sein Interesse an einer Nichtbeschäftigung nicht das Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung überwiegt (Rn. 22).