BSG - Urteil vom 26.09.2024
B 2 U 15/22 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2024, 470
NZS 2025, 639
NZA 2025, 1160
NJW 2025, 2949
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 913/17
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 131/21

Beurteilung des Vorliegens eines versicherten Wegeunfalls; Objektivierte Handlungstendenz des Versicherten im Unfallzeitpunkt als maßgeblicher Zurechnungsgesichtspunkt bei Wegen von und nach einem dritten Ort

BSG, Urteil vom 26.09.2024 - Aktenzeichen B 2 U 15/22 R

DRsp Nr. 2025/1871

Beurteilung des Vorliegens eines versicherten Wegeunfalls; Objektivierte Handlungstendenz des Versicherten im Unfallzeitpunkt als maßgeblicher Zurechnungsgesichtspunkt bei Wegen von und nach einem dritten Ort

1. Besteht eine beschäftigungsbezogene Pflicht oder ausdrückliche Weisung, kann der Weg von einem dritten Ort zur Wohnung zwecks Aufnahme von Arbeitsmaterialien für einen Arbeitseinsatz als Betriebsweg versichert sein. 2. Zu den Arbeitsgeräten gehört auch ein Schlüssel zu Arbeitsräumen, wenn er für die Aufnahme oder Verrichtung der versicherten Tätigkeit unentbehrlich ist.

Bei einer entsprechenden Pflicht, etwa aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers, kann auch der Weg von einem dritten Ort zur Wohnung, um dort aufbewahrte Arbeitsmaterialien für einen Arbeitseinsatz aufzunehmen, als Betriebsweg versichert sein. Auf die für Arbeitswege geltende Zweistundengrenze kommt es dabei nicht an.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2022 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.