BAG - Urteil vom 29.04.2025
9 AZR 287/24
Normen:
BGB § 139; TzBfG § 4 Abs. 1; Januar 2005 § 14 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie v. 31. Oktober 1996 i.d.F.v. 24.;
Fundstellen:
BB 2025, 1779
EzA-SD 2025, 4
BB 2025, 2489
DB 2025, 2712
AP 2025
NZA 2025, 1578
EzA-SD 2025, 13
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 311/22
LAG Hamburg, vom 08.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 49/23

Beurteilungs-und Gestaltungsspielräume der Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Sozialplänen; Einschluss von Typisierungen und Pauschalierungen; Einfliessen des Beschäftigungsgrads in die Berechnung des Vorruhestandsgelds (sog. Mischrechnung)

BAG, Urteil vom 29.04.2025 - Aktenzeichen 9 AZR 287/24

DRsp Nr. 2025/8625

Beurteilungs-und Gestaltungsspielräume der Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Sozialplänen; Einschluss von Typisierungen und Pauschalierungen; Einfliessen des Beschäftigungsgrads in die Berechnung des Vorruhestandsgelds (sog. Mischrechnung)

Orientierungssätze: 1. Die Betriebsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Sozialplänen über Beurteilungs-und Gestaltungsspielräume, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen.Dabei haben sie allerdings das Verbot des § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten,dem zufolge in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen(vgl. BAG 30. Januar 2024 - 1 AZR 62/23 -; Rn. 18). 2. Fließt in die Berechnung des Vorruhestandsgelds der Beschäftigungsgrad ein, mitdem der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses tätig war (sog. Mischrechnung),liegt hierin eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten wegen der Teilzeit,die nach § 4 Abs. 1 TzBfG der Rechtfertigung durch einen Sachgrund bedarf(Rn. 22 ff.).