LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.02.2026
L 2 BA 65/24
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 02.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BA 10/23

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und einer Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.02.2026 - Aktenzeichen L 2 BA 65/24

DRsp Nr. 2026/4781

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und einer Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung

Die Eintragung eines Handwerksmeisters in die Handwerksrolle lässt als solche keine Rückschlüsse auf die statusrechtliche Beurteilung seiner Mitarbeit in einem für ihn fremden Unternehmen zu.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. Oktober 2024 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die in der Rechtsform einer GmbH geführte Klägerin wendet sich gegen einen auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erlassenen Beitragsnacherhebungsbescheid, mit dem der beklagte Rentenversicherungsträger gegen sie für die Heranziehung des Beigeladenen zu 1. Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich Umlagen U1, U2 und UI im Zeitraum 15. November bis 31. Dezember 2021 in einer Gesamthöhe von 2.406,23 € zuzüglich 273 € Säumniszuschläge zugunsten der beigeladenen Einzugsstelle festgesetzt hat.