BAG - Urteil vom 15.01.2025
5 AZR 135/24
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; BGB § 297; BGB § 615 S. 2; KSchG § 11 Nr. 2; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 319 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 7
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 362/23
LAG München, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 493/23
LAG München, vom 10.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 493/23

Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanzen bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit (§ 297 BGB); Berücksichtigung der sozialrechtlichen Handlungspflichten bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens nach § 11 Nr. 2 KSchG am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte; Ablehnung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen durch den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Änderungskündigung als böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Arbeit iSv. § 11 Nr. 2 KSchG

BAG, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 5 AZR 135/24

DRsp Nr. 2025/3852

Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanzen bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit (§ 297 BGB); Berücksichtigung der sozialrechtlichen Handlungspflichten bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens nach § 11 Nr. 2 KSchG am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte; Ablehnung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen durch den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Änderungskündigung als böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Arbeit iSv. § 11 Nr. 2 KSchG

Orientierungssätze: 1. Den Tatsacheninstanzen steht bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit 297 BGB) - jedenfalls soweit diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt - ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 15). 2. Sozialrechtliche Handlungspflichten können bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens nach § 11 Nr. 2 KSchG am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden. Sie werden jedoch nicht Inhalt der privatrechtlichen Vertragsbeziehungen. Daher sind sie dort nicht unmittelbar anwendbar und ihre Wertungen nicht "eins zu eins" bei der Auslegung und Anwendung des § 11 Nr. 2 KSchG zu übernehmen (Rn. 23).