Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin nimmt als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der W. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Beklagte auf restliche Einlagenzahlung aus einer Kapitalerhöhung in Anspruch.
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