ArbG Hamburg, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 105/22
LAG Hamburg, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 8/23
Beweis der Verkündung eines Urteils (gerade in einem gesonderten Verkündungstermin) nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO nur durch ein Protokoll; Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung
BAG, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 2 AZR 260/23
DRsp Nr. 2024/14725
Beweis der Verkündung eines Urteils (gerade in einem gesonderten Verkündungstermin) nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165ZPO nur durch ein Protokoll; Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung
Die Verkündung eines Urteils - gerade in einem gesonderten Verkündungstermin - kann nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165ZPO nur durch ein Protokoll bewiesen werden.Orientierungssätze:1. Die Verkündung eines Urteils ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 7ZPO im Protokoll festzustellen. Die Feststellung der Verkündung ist eine wesentliche Förmlichkeit, die gemäß § 165ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Fehlt ein Protokoll über einen gesonderten Verkündungstermin, ist davon auszugehen, dass keine Urteilsverkündung erfolgt ist (Rn. 8 f.).2. Der Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 315 Abs. 3ZPO beweist die Verkündung des Urteils nicht. Das gilt auch bei elektronischer Führung der Prozessakten (Rn. 10).3. Die Schlussverfügung der Geschäftsstelle kann die Verfügung des Richters insofern nicht ersetzen, dass dadurch dessen Wille dokumentiert würde, die Entscheidung der Kammer nach außen kundzutun (Rn. 13).
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