BAG - Urteil vom 24.10.2024
2 AZR 260/23
Normen:
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7; ZPO § 165;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 13
BB 2025, 122
AP 2024
MDR 2025, 271
NJW 2025, 772
MDR 2025, 367
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 105/22
LAG Hamburg, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 8/23

Beweis der Verkündung eines Urteils (gerade in einem gesonderten Verkündungstermin) nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO nur durch ein Protokoll; Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

BAG, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 2 AZR 260/23

DRsp Nr. 2024/14725

Beweis der Verkündung eines Urteils (gerade in einem gesonderten Verkündungstermin) nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO nur durch ein Protokoll; Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

Die Verkündung eines Urteils - gerade in einem gesonderten Verkündungstermin - kann nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO nur durch ein Protokoll bewiesen werden. Orientierungssätze: 1. Die Verkündung eines Urteils ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO im Protokoll festzustellen. Die Feststellung der Verkündung ist eine wesentliche Förmlichkeit, die gemäß § 165 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Fehlt ein Protokoll über einen gesonderten Verkündungstermin, ist davon auszugehen, dass keine Urteilsverkündung erfolgt ist (Rn. 8 f.). 2. Der Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 315 Abs. 3 ZPO beweist die Verkündung des Urteils nicht. Das gilt auch bei elektronischer Führung der Prozessakten (Rn. 10). 3. Die Schlussverfügung der Geschäftsstelle kann die Verfügung des Richters insofern nicht ersetzen, dass dadurch dessen Wille dokumentiert würde, die Entscheidung der Kammer nach außen kundzutun (Rn. 13).