Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.
Die 1963 geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und war langjährig in einem Altenpflegeheim beschäftigt, in dem sie hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtete. Seit dem 13. Januar 2017 war sie laufend krankgeschrieben wegen eines zervikozephalen Syndroms, Schwindel, Taumel, Übelkeit und Erbrechen. Sie wurde vom 13. bis 24. März 2017 sowie vom 17. Mai bis 3. Juni 2017 deswegen in der S. stationär behandelt. Wegen des Verdachts auf einen Normaldruckhydrocephalus erfolgte eine probatorische Punktion des Rückenmarkkanals mit Ablassen von Nervenwasser, die jedoch nicht zur Besserung von Übelkeit und Erbrechen führte. Eine Magenspiegelung ergab nur eine geringe Magenschleimhautentzündung, eine überwiegend psychosomatische Genese der Beschwerden wurde in Erwägung gezogen.
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