LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.02.2025
L 2 R 101/24
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 62 R 182/21

Beweiserhebung durch Anhörung eines Arztes für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.02.2025 - Aktenzeichen L 2 R 101/24

DRsp Nr. 2025/4774

Beweiserhebung durch Anhörung eines Arztes für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Soweit vergangene Zeiträume aufzuklären sind, vermag auch die gutachtliche Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG den ihr vom Gesetz zugedachten Beitrag zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nur zu bewirken, wenn sich die Ausgestaltung des zu beurteilenden zurückliegenden medizinischen Sachverhalts objektivieren lässt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 109;

Tatbestand

Die am 17. März 1968 geborene Klägerin begehrt eine Erwerbsminderungsrente.

Eine erste Ehe wurde nach Maßgabe der anamnestischen Angaben der Klägerin (vgl. Rehabilitationsentlassungsbericht vom 10. Juli 2019) 2002 nach Gewalterfahrungen sowie angesichts eines Drogen- und Alkoholkonsums des Partners geschieden; seitdem lebt die Klägerin in einer neuen Partnerschaft, 2016 schloss sie erneut die Ehe.

2003 erkrankte die Klägerin an einem Gebärmutterhalskrebs. Nach einer damaligen Teilentfernung wurde die Gebärmutter Ende 2016 auch im Übrigen entnommen.

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