Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am 17. März 1968 geborene Klägerin begehrt eine Erwerbsminderungsrente.
Eine erste Ehe wurde nach Maßgabe der anamnestischen Angaben der Klägerin (vgl. Rehabilitationsentlassungsbericht vom 10. Juli 2019) 2002 nach Gewalterfahrungen sowie angesichts eines Drogen- und Alkoholkonsums des Partners geschieden; seitdem lebt die Klägerin in einer neuen Partnerschaft, 2016 schloss sie erneut die Ehe.
2003 erkrankte die Klägerin an einem Gebärmutterhalskrebs. Nach einer damaligen Teilentfernung wurde die Gebärmutter Ende 2016 auch im Übrigen entnommen.
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