LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2025
7 SLa 89/24
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1663/22

Beweislast eines Arbeitnehmers für die Pflichtverletzung nach allgemeinen Grundsätzen in sog. Mobbingfällen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 89/24

DRsp Nr. 2026/2728

Beweislast eines Arbeitnehmers für die Pflichtverletzung nach allgemeinen Grundsätzen in sog. Mobbingfällen

1. Den Arbeitgeber trifft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, seine Arbeitnehmer vor sogenanntem Mobbing und damit vor Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts durch seine Kollegen oder auch Vorgesetzte zu schützen. 2. In sogenannten Mobbing-Fällen trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. 3. Die unerlaubte Weitergabe von Mitarbeiterdaten an den neuen Arbeitgeber stellt ohne ein Erfordernis der Datenweitergabe einen Verstoß gegen die DSGVO dar, der einen Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen kann.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2024, Az.:8 Ca 1663/22, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geringfügig abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.01.2023 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.