LAG Köln - Urteil vom 21.01.2025
7 SLa 204/24
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 993/23

Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers hinsichtlich des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 21.01.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 204/24

DRsp Nr. 2025/4013

Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers hinsichtlich des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit

1. Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer wegen des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit kündigt, muss darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat und die vom Arbeitnehmer behauptete Krankheit nicht vorliegt. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, seinen Vortrag z.B. mit Hinweisen zu den Fragen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat, welche Medikamente gegeben wurden, weiter zu substantiieren. Erst wenn der Arbeitnehmer insoweit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen ist und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, muss der Arbeitgeber auf Grund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen.