BAG - Urteil vom 15.01.2025
5 AZR 284/24
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 33
AuR 2025, 74
BB 2025, 884
BB 2025, 1084
BB 2025, 244
EzA-SD 2025, 4
DStR 2025, 600
EzA-SD 2025, 7
NZA 2025, 559
NZA-RR 2025, 289
NJW 2025, 1516
ArbRB 2025, 135
DB 2025, 1158
MDR 2025, 734
ZIP 2025, 1454
AP 2025
ZIP 2025, 2013
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 538/23

Beweiswert einer in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Ärztliche Unterscheidung zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

BAG, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 5 AZR 284/24

DRsp Nr. 2025/1135

Beweiswert einer in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Ärztliche Unterscheidung zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Orientierungssätze: 1. Lässt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, erkennen, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung unterschieden hat, kommt ihr grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu (Rn. 14). 2. Kommen mehrere Umstände in Betracht, die gegen den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen können, ist stets eine Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls vorzunehmen. Diese kann dazu führen, dass Umstände, die für sich unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen (Rn. 21).