BGH - Beschluss vom 03.02.2026
3 StR 496/24
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 3; AO § 374 Abs. 1 Alt. 5;
Fundstellen:
NStZ-RR 2026, 178
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 130 Js 54/19

Beweiswürdigung bzgl. einer separaten Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Steuerhehlereien; Unerlaubtes Herstellen und Absetzen von Wasserpfeifentabak

BGH, Beschluss vom 03.02.2026 - Aktenzeichen 3 StR 496/24

DRsp Nr. 2026/5271

Beweiswürdigung bzgl. einer separaten Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Steuerhehlereien; Unerlaubtes Herstellen und Absetzen von Wasserpfeifentabak

Nimmt die Strafkammer eine Differenzierung dahin vor, dass der Angeklagte zwar nicht selbst der - rechtsfehlerfrei festgestellten - kriminellen Vereinigung beitrat, aber eine davon unabhängige - konkludente - Abrede mit den in deren Interesse handelnden nachgeordneten Mitgliedern traf, bedarf es auch dafür hinreichender Feststellungen.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2023 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 3; AO § 374 Abs. 1 Alt. 5;

Gründe