VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 2213/20
Bewilligung der Corona-Soforthilfen in Nordrhein-Westfalen (NRW-Soforthilfe 2020) im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden; Sämtliche von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheide über eine NRW-Soforthilfe 2020 unter II. beigefügten Ziffern 3 und 4 als nicht isoliert anfechtbare Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts; Abhängigkeit der Gewährung der Fördermittel von einer menschlichen Willensbetätigung durch einen Sachbearbeiter
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 4 A 357/21
DRsp Nr. 2024/14359
Bewilligung der Corona-Soforthilfen in Nordrhein-Westfalen (NRW-Soforthilfe 2020) im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden; Sämtliche von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheide über eine NRW-Soforthilfe 2020 unter II. beigefügten Ziffern 3 und 4 als nicht isoliert anfechtbare Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts; Abhängigkeit der Gewährung der Fördermittel von einer menschlichen Willensbetätigung durch einen Sachbearbeiter
1. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfen in Nordrhein-Westfalen (NRW-Soforthilfe 2020) lag, soweit sie sich im Rahmen der von der Europäischen Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 hielt, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden. Es bestand kein Anspruch auf eine Bewilligung ohne Nebenbestimmungen.2. Die sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheide über eine NRW-Soforthilfe 2020 unter II. beigefügten Ziffern 3 und 4 stellen nicht isoliert anfechtbare Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts dar. In ihnen liegt jeweils ein Element der Hauptregelung, das die Einzelheiten der Bewilligung näher festlegt und konkretisiert.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.