OLG Brandenburg - Urteil vom 10.07.2025
5 U 9/24
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 321/20

Bewilligung der Löschung von Nießbrauchsrecht und Grundschuld; Formwirksamkeit des Darlehensvertrags

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2025 - Aktenzeichen 5 U 9/24

DRsp Nr. 2025/9855

Bewilligung der Löschung von Nießbrauchsrecht und Grundschuld; Formwirksamkeit des Darlehensvertrags

Bei der Formulierung dass die gegnerische Partei "ein Darlehen zum Erwerb (Ersteigerung), Erschließung und Bebauung des nießbrauchbelasteten Grundstücks in Höhe von 200.000,00 € gewährt hat", handelt es sich insoweit nur um eine Wissenserklärung, die ein Zeugnis des Ausstellers gegen sich selbst darstellt und einer Quittung ähnelt. Dieser öffentlich beurkundeten Wissenserklärung kommt lediglich formelle Beweiskraft zu. Das Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird. Dass sie als unwahr erwiesen wird, ist nicht nötig.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2023, Az. 1 O 321/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.