OLG Köln - Urteil vom 25.02.2025
14 U 4/24
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 357/22

Bewilligung einer Pensionszusage aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen durch Vorliegen einer konditionalen und kausalen Verknüpfung der Pensionszusage mit der Tätigkeit; Anspruch eines Versorgungsempfängers in Höhe der Versorgungszusage gegen den Träger der Insolvenzsicherung; Abgrenzung der Versorgungszusage vom Unternehmerlohn

OLG Köln, Urteil vom 25.02.2025 - Aktenzeichen 14 U 4/24

DRsp Nr. 2025/2486

Bewilligung einer Pensionszusage aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen durch Vorliegen einer konditionalen und kausalen Verknüpfung der Pensionszusage mit der Tätigkeit; Anspruch eines Versorgungsempfängers in Höhe der Versorgungszusage gegen den Träger der Insolvenzsicherung; Abgrenzung der Versorgungszusage vom Unternehmerlohn

1. Eine Pensionszusage wird aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen bewilligt, wenn eine konditionale und kausale Verknüpfung der Pensionszusage mit der Tätigkeit gegeben ist. 2. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn die Pensionszusage nicht als Gegenleistung für eine bereits erbrachte oder zu erwartende Betriebstreue, sondern im Zusammenspiel mit der eigenen Gesellschafterstellung des Geschäftsführers und dessen Zugehörigkeit zu einem der Gesellschafterfamilienstämme bei Einstellung erfolgt und die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Zusage nach Art und Höhe bei Fremdkräften unvernünftig und unwirtschaftlich erscheint und zudem auch nicht erfolgt ist.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.05.2024 (24 O 357/22) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.