LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2025
L 8 R 550/24
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 71 R 1731/20

Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung eines Versicherten unter Darlegung psychischer Beschwerden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2025 - Aktenzeichen L 8 R 550/24

DRsp Nr. 2025/1242

Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung eines Versicherten unter Darlegung psychischer Beschwerden

Dem Urteil gerichtlicher Sachverständiger in freier Beweiswürdigung (§ 128 SGG) ist ein höherer Beweiswert zuzumessen als Einschätzungen und Bescheinigungen der behandelnden Ärzte, da der Sachverständige den zu begutachtenden Personen neutral gegenüberstehen, wohingegen das dauerhafter angelegte Arzt-Patienten-Verhältnis häufig von einer persönlichen Vertrauensbindung sowie der beabsichtigten therapeutischen Unterstützung geprägt wird. Darüber hinaus liegt der Konsultation von behandelnden Ärzten eine gänzlich andere Zielrichtung zugrunde als der Begutachtung durch ärztliche Sachverständige im Rahmen eines Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahrens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.05.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).