Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.10.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 00.00.0000 geborene Klägerin beantragte am 22.02.2018 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen lehnte die Beklagte nach Auswertung verschiedener ärztlicher Berichte, u.a. des Entlassungsberichts der N. Reha T. vom 15.09.2022, mit Bescheid vom 04.08.2020 und Widerspruchsbescheid vom 03.11.2022 ab.
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