LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2025
L 8 R 945/23
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1311/22

Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2025 - Aktenzeichen L 8 R 945/23

DRsp Nr. 2025/1128

Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Bereits grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dem Urteil gerichtlicher Sachverständiger in freier Beweiswürdigung einen höheren Beweiswert zuzumessen als der Auffassung behandelnder Ärzte. Sachverständige stehen den zu begutachtenden Personen neutral gegenüberstehen, wohingegen das dauerhafter angelegte Arzt-Patienten-Verhältnis häufig von einer persönlichen Vertrauensbindung sowie der beabsichtigten therapeutischen Unterstützung geprägt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.10.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die 00.00.0000 geborene Klägerin beantragte am 22.02.2018 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen lehnte die Beklagte nach Auswertung verschiedener ärztlicher Berichte, u.a. des Entlassungsberichts der N. Reha T. vom 15.09.2022, mit Bescheid vom 04.08.2020 und Widerspruchsbescheid vom 03.11.2022 ab.