Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2016 ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den Eilantrag zurückgewiesen.
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