VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.10.2025 14 S 1869/24
Normen:
LVwVfG § 35a; LVwVfG § 48 Abs. 1; LVwVfG § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
DÖV 2026, 291
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 7121/23
Bewilligung von Billigkeitsleistungen in der Gestalt von sog. Corona-Soforthilfen; Widerruf der Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - Aktenzeichen 14 S 1869/24
DRsp Nr. 2025/14720
Bewilligung von Billigkeitsleistungen in der Gestalt von sog. Corona-Soforthilfen; Widerruf der Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
1. Zur Frage, ob die für die Bewilligung von Billigkeitsleistungen in der Gestalt von sog. Corona-Soforthilfen zuständige L-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank) in ihren noch nicht auf die "Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministerium s für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe" (GABl. 2020, 420) gestützten Bewilligungsbescheiden hinreichend bestimmt einen Verwendungszweck im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1LVwVfG gesetzt hat (hier verneint).2. Im Sinne von § 35aLVwVfG "vollständig durch" eine automatische Einrichtung ist ein Verwaltungsakt nur dann erlassen, wenn die Entscheidung weder durch einen Men schen getroffen noch durch einen Menschen kontrolliert wird, das Verfahren zum Erlass des Verwaltungsakts also ohne substantielles menschliches Eingreifen und ohne Rückführbarkeit auf den Willen eines menschlichen Amtswalters verläuft.
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