LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2024
11 SLa 374/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1245/23

Bewilligung von PKH für ein Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen einer Geschlechterdiskriminierung in einer Stellenanzeige

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2024 - Aktenzeichen 11 SLa 374/24

DRsp Nr. 2025/6422

Bewilligung von PKH für ein Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen einer Geschlechterdiskriminierung in einer Stellenanzeige

1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Entschädigungen nach dem AGG, die in erheblichem Umfang bezogen werden, als Einkommen und/oder Vermögen im Rahmen der PKH zu berücksichtigen sind. 2. Macht ein Antragsteller, der in nicht unerheblichem Umfang Entschädigungen nach dem AGG einklagt, im Rahmen eines PKH-Antrages trotz Aufforderung durch das Gericht keine Angaben zu den erhaltenen Entschädigungen in einem Referenzzeitraum, kann das Gericht die PKH nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ablehnen. 3. Parallelentscheidung zu Beschlüssen des Gerichts vom 04./05.07.2024, 9 SLa 272/24, 9 SLa 356/24, 9 SLa 358/24 und 9 SLa 359/24.

Tenor

I. Der Antrag, dem Antragsteller für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte einen noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 115;

Gründe

I.