BSG - Beschluss vom 30.10.2025
B 5 R 58/25 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 64 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 31.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 497/22
LSG Hamburg, vom 19.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 56/24

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 30.10.2025 - Aktenzeichen B 5 R 58/25 BH

DRsp Nr. 2025/13810

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung

PKH ist auch dann zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Antragsteller letzten Endes nicht das erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt.

Tenor

Der Antrag der klagenden Person, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. August 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der klagenden Person gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 64 Nr. 3;

Gründe

I

Die klagende Person begehrt in der Hauptsache eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihren Widerspruch gegen einen undatierten Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2022, mit dem sie zum wiederholten Mal wegen Folter, Menschenrechtsverletzungen und Straftaten eine höhere Rentenauszahlung begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.10.2022). Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG vom 31.7.2024; Urteil des LSG vom 19.8.2025).