Der Antrag der klagenden Person, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. August 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der klagenden Person gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die klagende Person begehrt in der Hauptsache eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihren Widerspruch gegen einen undatierten Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2022, mit dem sie zum wiederholten Mal wegen Folter, Menschenrechtsverletzungen und Straftaten eine höhere Rentenauszahlung begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.10.2022). Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG vom 31.7.2024; Urteil des LSG vom 19.8.2025).
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