Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom (Az.
1. Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gegen die Beschwerdegegnerin, den D&O-Versicherer der insolventen X Generalbau UG.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Generalbau UG, deren im Register eingetragener Geschäftsführer Y lediglich als Strohmann für den faktischen Geschäftsführer X fungiert habe.
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf Leistungsfreiheit berufen, da durch verschiedene Geschäftsführungsmaßnahmen und Verfügungen gegen das Zahlungsverbot nach §
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