OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2025
7 W 20/24
Normen:
InsO § 15a Abs. 1 S. 2; GmbHG § 5a;
Fundstellen:
ZIP 2025, 514
NZI 2025, 429
VersR 2025, 814
ZIP 2025, 1513
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 16.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 229/23

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes; Darlegungs- und beweispflichtig des Versicherers für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses; Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2025 - Aktenzeichen 7 W 20/24

DRsp Nr. 2025/7047

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes; Darlegungs- und beweispflichtig des Versicherers für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses; Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom (Az. 1 O 229/23) vom 16.08.2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 15a Abs. 1 S. 2; GmbHG § 5a;

Gründe

1. Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gegen die Beschwerdegegnerin, den D&O-Versicherer der insolventen X Generalbau UG.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Generalbau UG, deren im Register eingetragener Geschäftsführer Y lediglich als Strohmann für den faktischen Geschäftsführer X fungiert habe.

Die Beschwerdegegnerin hat sich auf Leistungsfreiheit berufen, da durch verschiedene Geschäftsführungsmaßnahmen und Verfügungen gegen das Zahlungsverbot nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. verstoßen worden sei.