LG Wiesbaden, vom 16.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 229/23
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes; Darlegungs- und beweispflichtig des Versicherers für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses; Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2025 - Aktenzeichen 7 W 20/24
DRsp Nr. 2025/7047
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes; Darlegungs- und beweispflichtig des Versicherers für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses; Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer
Zu den Kontrollpflichten eines Geschäftsführers gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Organmitgliedern, die gleichermaßen "blind in die Krise segeln", wird man daher deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht vorwerfen, die bereits durch die Evidenz der Pflichtverletzung den Rückschluss auf das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung indiziert. Auch bei den vielfach wenig geschäftserfahrenen Geschäftsführern von Unternehmergesellschaften gilt nichts anderes, da der Gläubigerschutz dort als Kompensation schwacher Eigenkapitalbindung erst recht sehr ernst genommen werden muss.Auch das nur zum Schein, jedoch wirksam bestellte Organ ("Strohmann") ist haftungsrechtlich unabhängig davon verantwortlich, ob die geschäftsleitende Funktion tatsächlich ausgeübt wird oder - auch in Abstimmung mit den Gesellschaftern - sogar jedwede Tätigkeit unterbleibt.
Tenor
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