OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2025
7 W 20/24
Normen:
InsO § 15a Abs. 1 S. 2; GmbHG § 5a;
Fundstellen:
ZIP 2025, 514
NZI 2025, 429
DStR 2025, 1537
NJW-RR 2025, 731
VersR 2025, 814
ZIP 2025, 1513
NZI 2025, 730
ZInsO 2025, 2114
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 16.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 229/23

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes; Darlegungs- und beweispflichtig des Versicherers für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses; Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2025 - Aktenzeichen 7 W 20/24

DRsp Nr. 2025/7047

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes; Darlegungs- und beweispflichtig des Versicherers für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses; Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer

Zu den Kontrollpflichten eines Geschäftsführers gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Organmitgliedern, die gleichermaßen "blind in die Krise segeln", wird man daher deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht vorwerfen, die bereits durch die Evidenz der Pflichtverletzung den Rückschluss auf das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung indiziert. Auch bei den vielfach wenig geschäftserfahrenen Geschäftsführern von Unternehmergesellschaften gilt nichts anderes, da der Gläubigerschutz dort als Kompensation schwacher Eigenkapitalbindung erst recht sehr ernst genommen werden muss. Auch das nur zum Schein, jedoch wirksam bestellte Organ ("Strohmann") ist haftungsrechtlich unabhängig davon verantwortlich, ob die geschäftsleitende Funktion tatsächlich ausgeübt wird oder - auch in Abstimmung mit den Gesellschaftern - sogar jedwede Tätigkeit unterbleibt.

Tenor