LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.01.2024
L 3 R 40/22
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 336/21

Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen L 3 R 40/22

DRsp Nr. 2024/14681

Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten

1. Ein Anspruch auf Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten gemäß § 149 SGB VI kommt nicht in Betracht, soweit Nachweise für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen fehlen. 2. Die Verfolgung einer Dienstbeschädigtenrente ist für - hier streitige - Feststellungen bezüglich weiterer rentenrechtlicher Zeitenim Vormerkungsbescheid nicht maßgeblich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 28. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung weiterer Zeiten nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.