LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.01.2024
L 3 R 38/22
Normen:
SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 336/21

Bewilligung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen L 3 R 38/22

DRsp Nr. 2024/14680

Bewilligung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 Einigungsvertrag (Zustimmungsgesetz vom 23. September 1990) findet das SVG im Beitrittsgebiet in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 28. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.