Ausgabe 08/2022

Bewirtungskosten: So buchen Sie den abziehbaren und den nichtabziehbaren Anteil korrekt

Werden Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, unterliegen die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einem Betriebsausgabenabzugsverbot, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind (Ausnahme: Arbeitnehmerbewirtung). Anders ausgedrückt: 70 % sind als Betriebsausgaben abziehbar und 30 % sind nicht abziehbar. Dieser Beitrag erklärt, wie Bewirtungsaufwendungen richtig gebucht werden und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Sachverhalt

Bauunternehmer B lädt einen Geschäftsfreund zu einem gemütlichen Abend in ein Lokal ein. Die Kosten für zwei Personen betragen insgesamt 238 €. Im Rechnungsbetrag sind 19 % Umsatzsteuer enthalten; der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen in der Gastronomie soll aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben.

Frage

Kann B die Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ansetzen?

Lösung

Es handelt sich bei den Bewirtungsaufwendungen um Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG, weil die (angemessenen) Aufwendungen betrieblich veranlasst sind.

Tipp
Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen sind nachzuweisen. Nach R 4.10 Abs. 8 EStR sind z.B. schriftlich anzugeben:

  • Ort und Tag
  • Teilnehmer und Anlass
  • Name des bewirtenden Steuerpflichtigen
  • Höhe der Aufwendungen