Werden Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, unterliegen die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
Bauunternehmer B lädt einen Geschäftsfreund zu einem gemütlichen Abend in ein Lokal ein. Die Kosten für zwei Personen betragen insgesamt 238 €. Im Rechnungsbetrag sind 19 % Umsatzsteuer enthalten; der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen in der Gastronomie soll aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben.
Kann B die Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ansetzen?
Es handelt sich bei den Bewirtungsaufwendungen um Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4
Tipp
Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen sind nachzuweisen. Nach R 4.10 Abs. 8 EStR sind z.B. schriftlich anzugeben:
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