BGH - Urteil vom 06.12.2024
V ZR 159/23
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2025, 195
MDR 2025, 377
ZIP 2025, 761
NJW 2025, 1260
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 13.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 461/22
OLG München, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 1190/23

Bezeichnung des Anspruchs des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als höchstpersönlich in einem Grundstücksüberlassungsvertrag; Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs

BGH, Urteil vom 06.12.2024 - Aktenzeichen V ZR 159/23

DRsp Nr. 2025/521

Bezeichnung des Anspruchs des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als "höchstpersönlich" in einem Grundstücksüberlassungsvertrag; Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs

Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag der Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als "höchstpersönlich" bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 30. Zivilsenat - vom 18. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger übertrugen mit notariellem Überlassungsvertrag vom 14. Juni 2012 ihrem Sohn ein Hausgrundstück und ließen sich von ihm im Gegenzug ein Wohnungsrecht auf Lebensdauer an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung einräumen. Ihr Sohn bewohnte mit seiner Familie die Wohnung im ersten Obergeschoss. Der Überlassungsvertrag, in dem die Kläger als "der Veräußerer" bezeichnet werden, enthält unter Ziff. XVII. ("Rückauflassungsanspruch") folgende Regelung:

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