Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 30. Zivilsenat - vom 18. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kläger übertrugen mit notariellem Überlassungsvertrag vom 14. Juni 2012 ihrem Sohn ein Hausgrundstück und ließen sich von ihm im Gegenzug ein Wohnungsrecht auf Lebensdauer an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung einräumen. Ihr Sohn bewohnte mit seiner Familie die Wohnung im ersten Obergeschoss. Der Überlassungsvertrag, in dem die Kläger als "der Veräußerer" bezeichnet werden, enthält unter Ziff. XVII. ("Rückauflassungsanspruch") folgende Regelung:
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