LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.11.2024
L 3 R 246/23
Normen:
SGB V § 34 Abs. 4 S. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 560/21

Beziehen eines für ein Hilfsmittel bewilligten Festbetrags nur auf den konkreten Antrag i.R.d. Kostenübernahme für Hörgeräte

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2024 - Aktenzeichen L 3 R 246/23

DRsp Nr. 2025/4919

Beziehen eines für ein Hilfsmittel bewilligten Festbetrags nur auf den konkreten Antrag i.R.d. Kostenübernahme für Hörgeräte

Für Hörhilfen als Hilfsmittel ist die ärztliche Verordnung bzw. bei einer Wiederversorgung der Kostenvoranschlag des Hörgeräteakkustikers mit einer Testung der Eignung des betreffenden Gerätes als Grundlage einer Bewilligung einzureichen. Ein für ein Hilfsmittel bewilligter Festbetrag bezieht sich auch nur auf den konkreten Antrag.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 34 Abs. 4 S. 1, 2, 3;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin nach Klageabweisung durch Gerichtsbescheid, einer nachfolgenden von ihr beantragten mündlichen Verhandlung und einer erneuten Entscheidung in der ersten Instanz, nun durch Urteil, im Rahmen einer gegen das Urteil gerichteten Berufung einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für Hörgeräte geltend machen kann.