BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 612a; BetrVG § 99; BetrVG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG vom 1. Juli 2003 (TV LH ÜV) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG vom 1. Juli 2003 (TV LH ÜV) § 2 Abs. 2; Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG vom 1. Juli 2003 (TV LH ÜV) § 2 Abs. 3; Tarifvertrag zur beitragsorientierten Versorgung für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG; Betriebliche Altersversorgung mit Leistungen zum vorzeitigen Ausscheiden vom 17. März 2017 (TV LH Rente Kabine [UFO]) Nr. 4 der Protokollnotiz I zu § 2 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2025, 2035
EzA-SD 2025, 13
NZA 2025, 1337
AP 2025
DB 2025, 2986
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZR 155/24
LAG Köln, vom 18.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 425/23
Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke; Entfall der zeitlichen Dynamik; anzuwendende Tarifverträge; betriebliche Übung
BAG, Urteil vom 21.05.2025 - Aktenzeichen 4 AZR 155/24
DRsp Nr. 2025/10253
Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke; Entfall der zeitlichen Dynamik; anzuwendende Tarifverträge; betriebliche Übung
Orientierungssätze:1. Das nach § 256 Abs. 1ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für einen Elementenfeststellungsantrag fehlt regelmäßig, wenn die Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum zugleich mit einem Leistungsantrag eine sich daraus ergebende Entgeltdifferenz geltend macht. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn weitere Rechtsfolgen aus der Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der Leistungsklage Erreichte hinausgehen(Rn. 25).2. Sind bei einer Bezugnahme auf Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften die maßgebenden tariflichen Regelungen zunächst identisch und daher bestimmbar, führt der spätere Wegfall der Bestimmbarkeit aufgrund des Abschlusses unterschiedlicher Tarifverträge und einer fehlenden - ggf. im Wege (ergänzender) Vertragsauslegung zu ermittelnden - Kollisionsregelung regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verweisungsklausel, sondern lediglich zum Entfall ihrer Dynamik. Anwendbar bleiben die zuletzt übereinstimmenden Tarifwerke(Rn. 30).
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