BFH - Beschluss vom 26.11.2024
VIII B 79/23
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 105 Abs. 5; FGO § 119 Nr. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 2965
BFH/NV 2025, 176
BB 2025, 292
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 416/20

Bezugnahme des Finanzgerichts (FG) auf genau bezeichnete Schriftsätze des Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren zur Begründungserleichterung

BFH, Beschluss vom 26.11.2024 - Aktenzeichen VIII B 79/23

DRsp Nr. 2024/15294

Bezugnahme des Finanzgerichts (FG) auf genau bezeichnete Schriftsätze des Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren zur Begründungserleichterung

NV: Auch außerhalb der in § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung geregelten Fälle ist die Bezugnahme des Finanzgerichts (FG) auf genau bezeichnete Schriftsätze des Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren zur Begründungserleichterung zulässig, wenn das FG sich diese zu eigen macht und der Kläger erkennen kann, aufgrund welcher Feststellungen und Beurteilungen das Finanzamt und ihm folgend das FG seinem Vorbringen nicht gefolgt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.2023 - 15 K 416/20 U,F aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2012 bis 2015 betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit das Urteil aufgehoben wird.

Diesem wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 105 Abs. 5; FGO § 119 Nr. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.