Der Rechtsstreit wird um die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien zum 31. Dezember 1965 geführt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hielt ein Aktienkapital von nominal 1 Mio DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) stellte den gemeinen Wert dieser Aktien mit 68 DM je 100 DM Grundkapital fest. Der Kläger begehrte mit der Klage einen gemeinen Wert von 19,20 DM je 100 DM Grundkapital.
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