BFH vom 01.12.1970
VI R 380/69
Fundstellen:
BFHE 101, 455
BStBl II 1971, 317

BFH - 01.12.1970 (VI R 380/69) - DRsp Nr. 1997/10451

BFH, vom 01.12.1970 - Aktenzeichen VI R 380/69

DRsp Nr. 1997/10451

»Eine Wellblechgarage, die an auf dem Erdboden lediglich aufliegenden Zementbalken angeschraubt ist, ist kein Gebäude, sondern ein bewegliches Wirtschaftsgut.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte betreibt in Berlin (West) ein Taxiunternehmen. Im Jahre 1966 hat er auf einem fremden Grundstück eine "Wellblech-Stahlgarage" aufgestellt. Die Garage ist mit 10 Schrauben an Zementbalken mit einem Durchschnitt von 15*20 cm befestigt, die auf dem Erdreich aufliegen.

Das Finanzamt (FA) lehnte auch im Einspruchsverfahren die Gewährung einer Investitionszulage ab, da die Garage als Gebäude anzusehen ist. Das Finanzgericht (FG) sprach dem Revisionsbeklagten die beantragte Investitionszulage zu. Es führte u.a. aus, die streitige Garage sei nicht als Gebäude anzusehen, weil es an dem Merkmal der festen Verbindung mit dem Grund und Boden fehle. Eine solche könne nur durch ein Fundament hergestellt werden, möge dieses nun aus Beton, Stein oder eingerammten Pfählen bestehen. Nur lose auf die Erde aufgelegte Zementbalken stellten kein Fundament dar. Von einem solchen könnte man allenfalls sprechen, wenn es sich um Zementbalken erheblichen Ausmaßes handelte, die zumindest zum überwiegenden Teil in die Erde eingelassen worden sind.

II. Die Revision des FA ist nicht begründet.