I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist zu 75 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Wegen einer Osteomyelitis mit erheblicher Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk und Teilversteifung des linken Kniegelenks sowie Überlastungsschäden des rechten Kniegelenks und Hüftgelenks könnte der Kläger - der keine Fahrerlaubnis für PKW besitzt - nach Auskunft des Gesundheitsamts eine solche nur dann erwerben, wenn der PKW mit Automatik ausgerüstet und so umgebaut wäre, daß sämtliche Bedienungshebel mit den Armen bedient werden können.
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