I. Streitig ist die Frage, ob die besondere Steuer aus § 9 Abs. 3 KStG (Nachsteuer) auch auf solche Schachteleinnahmen der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) zu erheben ist, die bei den ausschüttenden Gesellschaften dem vollen Steuersatz von 51 v.H. unterlegen haben.
Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Nachsteuer von 36 v.H. auf die im Bilanzgewinn der Steuerpflichtigen, einer AG, enthaltenen Schachteleinnahmen abzüglich eigener berücksichtigungsfähiger Ausschüttungen der Steuerpflichtigen festgesetzt. Die Berechnung des Steuerbetrages ist nicht streitig. Die Steuerpflichtige vertrat jedoch mit ihrer Sprungberufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1962 die Auffassung, daß die Nachsteuer auf diejenigen Teile der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen ihrer Untergesellschaften nicht zu erheben sei, die bei den ausschüttenden Unternehmen nicht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG geführt hätten.
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