I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Volksschullehrer. Zur Durchführung eines Studiums am Heilpädagogischen Institut der Pädagogischen Hochschule in A beurlaubte ihn sein Dienstherr unter Fortzahlung der Dienstbezüge. Das Ziel des Studiums, das eine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer voraussetzt, ist die Lehrbefähigung als Sonderschullehrer. Nach dem Studienplan mußte der Kläger 1970 auch an 23 Tagen das Landeskrankenhaus für Psychiatrie in B aufsuchen. Zu den Studienveranstaltungen fuhr der Kläger mit seinem Pkw jeweils von seiner Wohnung in C. Der Kläger, der seine Fahrten als Dienstreisen ansieht, hat in der Einkommensteuererklärung für 1970 u.a. folgende Werbungskosten geltend gemacht:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|