I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Volksschullehrerin. Neben ihrer Tätigkeit im Schuldienst studierte sie zum Erwerb des Diploms für Pädagogen an der Pädagogischen Hochschule. Die Diplom-Prüfung, die nach acht Semestern abgelegt werden kann, ist ein akademischer Abschluß des Studiums der Erziehungswissenschaften mit dem akademischen Grad "Diplom-Pädagoge]. Ein Diplom-Pädagoge übt eine unterrichtende Tätigkeit wie jeder andere Pädagoge aus. Er kann aber auch besondere Funktionen im Bereich der Lehrerausbildung oder Lehrerfortbildung übernehmen z.B. als Fachleiter in einem staatlichen Bezirksseminar eingesetzt werden.
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