I. Gegen die Klägerin und Revisionsklägerin - eine AG - hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) aufgrund einer Zerlegungsmitteilung (§ 386 Abs. 4 AO), die auf einem für vorläufig erklärten Zerlegungsbescheid (§ 28 GewStG, §§ 382ff. AO) beruhte, durch Bescheid vom 12. Januar 1954 für die im Bereiche des FA belegene Betriebsstätte der Klägerin in Bremerhaven (B.) Gewerbesteuer für 1952 festgesetzt. Von der festgesetzten Gewerbesteuer entfielen auf die Zweigstellensteuer (§ 17 GewStG) 9.715 DM. Der Gewerbesteuerbescheid 1952, den das FA nicht für vorläufig erklärt hat, ist unanfechtbar geworden.
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