BFH vom 05.06.1970
III R 24/68
Fundstellen:
BFHE 99, 243
BStBl II 1970, 629

BFH - 05.06.1970 (III R 24/68) - DRsp Nr. 1997/10159

BFH, vom 05.06.1970 - Aktenzeichen III R 24/68

DRsp Nr. 1997/10159

»1. Der Ertragslageerlaß nach § 129 LAG richtet sich ausschließlich nach dem objektiven Ertrag des Grundstücks, nicht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabeschuldners. Zu den persönlichen Verhältnissen gehört auch die Tatsache, daß ein Grundstück mit einem Nießbrauch belastet ist. Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts hat keinen Einfluß auf die Höhe des objektiven Ertrags des Grundstücks. 2. Ruht auf einem mit HGA belasteten Grundstück ein Nießbrauchsrecht, so ist nur der Eigentümer, nicht aber der Nießbraucher berechtigt, den Antrag nach § 129 LAG zu stellen.«

I. 1. Sachverhalt

Die Kläger (= Revisionskläger) zu I. 1. bis 3. (im folgenden Eigentümer genannt) sind Erben der verstorbenen Witwe S. . Ihnen gehört in ungeteilter Erbengemeinschaft ein Grundstück, auf dem Hypothekengewinnabgabe (HGA) als öffentliche Last ruht. Die jährlichen Abgabenleistungen hieraus belaufen sich auf X DM.