I. Streitig ist, ob die Klage, mit der sich die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen die Höhe des wegen Nichtabgabe von Erklärungen geschätzten Gewinnes wandte, wirksam erhoben wurde. Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Industriebedarf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schätzte, nachdem die Klägerin trotz Einzelaufforderung auch für 1967 keine Erklärungen abgegeben hatte, den Reingewinn nach § 217 AO. Den Einspruch gegen den gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid, der trotz einer mit Fristsetzung verbundenen besonderen Aufforderung ohne Begründung blieb, wies das FA zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde am 24. März 1969 der Klägerin zugestellt.
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