Das Finanzamt (FA) hatte in der die Einkommensteuer 1963 betreffenden Einspruchsentscheidung die Steuer erhöht, weil es beim Warenbestand des von der Steuerpflichtigen betriebenen Verlagsunternehmens die Kosten für Schutzumschläge und Klischees als Herstellungskosten der Bücher für aktivierungspflichtig hielt. Die Steuerpflichtige erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage und beantragte außerdem die Aussetzung der Vollziehung. Sie bestritt die Aktivierungspflicht der streitigen Kosten. Das Finanzgericht (FG) entschied auf Grund mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 1968 sowohl über die Klage als auch über den Aussetzungsantrag, indem es um 18.45 Uhr das klageabweisende Urteil, um 18.50 Uhr den den Antrag ablehnenden Beschluß verkündete.
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