BFH vom 06.08.1970
IV B 13/69
Fundstellen:
BFHE 100, 17
BStBl II 1970, 786

BFH - 06.08.1970 (IV B 13/69) - DRsp Nr. 1997/10239

BFH, vom 06.08.1970 - Aktenzeichen IV B 13/69

DRsp Nr. 1997/10239

»1. Ist beim FG das Verfahren über die Hauptsache und über die Aussetzung der Vollziehung anhängig und entscheidet das Gericht zuerst über die Hauptsache, so bleibt es trotzdem noch für eine sachliche Entscheidung über die Aussetzung zuständig, solange die Entscheidung über die Hauptsache weder angefochten noch rechtskräftig ist. 2. Beschwerden gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung werden nicht dadurch gegenstandslos, daß auch die Hauptsache beim BFH anhängig ist. 3. Die Beschwerde gegen die Versagung der Aussetzung kann auch noch nach Einlegung der Revision erhoben werden.«

Das Finanzamt (FA) hatte in der die Einkommensteuer 1963 betreffenden Einspruchsentscheidung die Steuer erhöht, weil es beim Warenbestand des von der Steuerpflichtigen betriebenen Verlagsunternehmens die Kosten für Schutzumschläge und Klischees als Herstellungskosten der Bücher für aktivierungspflichtig hielt. Die Steuerpflichtige erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage und beantragte außerdem die Aussetzung der Vollziehung. Sie bestritt die Aktivierungspflicht der streitigen Kosten. Das Finanzgericht (FG) entschied auf Grund mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 1968 sowohl über die Klage als auch über den Aussetzungsantrag, indem es um 18.45 Uhr das klageabweisende Urteil, um 18.50 Uhr den den Antrag ablehnenden Beschluß verkündete.