Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) in der Vorinstanz gemeinsam mit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt hat und das Finanzgericht (FG) deshalb das Verfahren durch eine isolierte Kostenentscheidung zuungunsten des FA beenden konnte.
Der Rechtsstreit ging in der Hauptsache um die Frage, ob die Klägerin gemäß § 10a GewStG Verluste einer Firma, mit der nach dem Vortrag der Klägerin eine Unternehmenseinheit bestanden haben soll, bei der Gewerbesteuerveranlagung für die Jahre 1961 und 1962 geltend machen konnte.
Das FA lehnte den Verlustabzug durch Gewerbesteuermeßbescheid für 1960 vom 29. Mai 1963 und durch Gewerbesteuermeßbescheid für 1961 vom 2. April 1963 sowie durch die Einspruchsentscheidung vom 22. September 1964 ab.
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