BFH vom 07.07.1970
VII R 90/68
Fundstellen:
BFHE 99, 565
BStBl II 1970, 696

BFH - 07.07.1970 (VII R 90/68) - DRsp Nr. 1997/10189

BFH, vom 07.07.1970 - Aktenzeichen VII R 90/68

DRsp Nr. 1997/10189

»Gegen die steuerliche Zuverlässigkeit eines Verwenders von steuerbegünstigtem Mineralöl bestehen immer dann schwerwiegende Bedenken im Sinne des § 8 Abs. 5 MinöStG, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, daß er ihm nach dem Mineralölsteuerrecht obliegende besonders bedeutsame Pflichten verletzen wird.«

I. Das Hauptzollamt (HZA) erteilte der Klägerin auf deren Antrag am 29. Dezember 1959 die Erlaubnis zur Verwendung von zollbegünstigtem und unversteuertem Gasöl in zwei Öfen für eine Jahreshöchstmenge von 3.000 kg. In die Erlaubnis wurde am13. Oktober 1960 eine Zentralheizung einbezogen. Gleichzeitig wurde die Jahreshöchstmenge auf 30.000 kg und am 24. Februar 1964 auf 100.000 kg erhöht. Durch Verfügung vom 27. April 1967 widerrief das HZA die Erlaubnis wegen schwerwiegender Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Inhabers der Klägerin. Die Klägerin legte dagegen "Beschwerde" ein, die von der Oberfinanzdirektion (OFD) durch Entscheidung vom 13. September 1967 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit dem Antrag, die Verfügung des HZA vom 27. April 1967 und die Beschwerdeentscheidung der OFD aufzuheben.