I. Das Hauptzollamt (HZA) erteilte der Klägerin auf deren Antrag am 29. Dezember 1959 die Erlaubnis zur Verwendung von zollbegünstigtem und unversteuertem Gasöl in zwei Öfen für eine Jahreshöchstmenge von 3.000 kg. In die Erlaubnis wurde am13. Oktober 1960 eine Zentralheizung einbezogen. Gleichzeitig wurde die Jahreshöchstmenge auf 30.000 kg und am 24. Februar 1964 auf 100.000 kg erhöht. Durch Verfügung vom 27. April 1967 widerrief das HZA die Erlaubnis wegen schwerwiegender Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Inhabers der Klägerin. Die Klägerin legte dagegen "Beschwerde" ein, die von der Oberfinanzdirektion (OFD) durch Entscheidung vom 13. September 1967 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit dem Antrag, die Verfügung des HZA vom 27. April 1967 und die Beschwerdeentscheidung der OFD aufzuheben.
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