I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) war Gesellschafterin einer KG. Diese veräußerte ihr Betriebsvermögen an eine AG, an der sie mit Mehrheit beteiligt war, gegen Gewährung weiterer Aktien dieser Gesellschaft. Seitdem wurde die KG vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) und von den Gesellschaftern als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) behandelt. Diese veräußerte im Streitjahr 1966 ihre Aktien. Das FA erfaßte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1966 der Klägerin einen Veräußerungsgewinn nach §§ 17, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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