I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - Inhaberin eines Metzgereibetriebs - hatte für das Streitjahr 1970 keine Steuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schätzte den Gewinn auf 51.300 DM. Die Einsprüche, die die Klägerin nicht näher begründet hatte, blieben ohne Erfolg.
Nach Klageerhebung reichte die Klägerin die Steuererklärungen ein und beantragte, die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermeßbetrag entsprechend ihren Erklärungen, in denen der Gewinn mit 31.573 DM angegeben war, festzusetzen.
Die Klagen hatten nur zum Teil Erfolg.
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