I. Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Oktober 1967 ein im Sanierungsgebiet Berlin-Kreuzberg belegenes Grundstück. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte wegen dieses Erwerbsvorganges zunächst Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin machte dagegen Grunderwerbsteuerfreiheit geltend unter Vorlage einer Bescheinigung des Senators für das Bau- und Wohnungswesen, wonach sie das Grundstück "im Rahmen ihrer Tätigkeit als vorgesehener Sanierungsträger zum Zwecke der Sanierung" erworben habe.
Nach Inkrafttreten des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom 18. Juli 1969 stellte das FA den Erwerbsvorgang unter Aufhebung des 1967 ergangenen Grunderwerbsteuerbescheides gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.b i.V.m. §
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