BFH vom 09.06.1970
II B 1/70
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 262
BStBl II 1970, 749

BFH - 09.06.1970 (II B 1/70) - DRsp Nr. 1997/10220

BFH, vom 09.06.1970 - Aktenzeichen II B 1/70

DRsp Nr. 1997/10220

»1. Gewährt ein Gesetz eine Vergünstigung, die es im Nachsatz gleichheitswidrig einschränkt, so kann von der Nichtigkeit nur des einschränkenden Teils der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn mit Sicherheit feststeht, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des Art. 3 GG auch die verbleibende Fassung gewählt hätte. 2. Eine "verfassungskonforme erweiternde" Auslegung des § 1 Nr. 11 des Berliner Landesgesetzes 1956 unter Außerachtlassung der Eigennutzungsklausel ist nicht statthaft. 3. Da § 1 Nr. 6 des Berliner Landesgesetzes 1953 wirksam war, so war er es als § 1 Nr. 11 des Berliner Landesgesetzes 1956 auch weiterhin geblieben, selbst wenn sich nachträglich eine Ungleichheit durch das spätere Änderungsgesetz 1956 daraus ergeben haben sollte, daß für andere Wohneinheiten eine Eigennutzung nicht gefordert wurde.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Die Beschwerdeführerin erwarb in Berlin eine Eigentumswohnung.