I. Streitig ist, ob dem Revisionskläger (Steuerpflichtiger) in den Streitjahren 1963 und 1964 Sonderabschreibungen nach dem Zonengrenzlandförderungsprogramm (ZFP) zu gewähren sind.
Der Steuerpflichtige war Facharzt in Schleswig-Holstein. Seiner Praxis war eine Klinik angeschlossen. Er entwickelte eine neue Operationsmethode, die seiner Klinik großen Zulauf brachte. Er entschloß sich 1961, seine Klinik von 24 Betten durch eine größere zu ersetzen. Er kaufte deshalb ein Grundstück, auf dem er in den Jahren 1961 bis 1964 eine moderne Klinik mit 36 Betten errichtete. Er beantragte, ihm auf die Gesamtinvestitionen Sonderabschreibungen nach dem ZFP für 1963 und 1964 zu gewähren. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) gewährte die Sonderabschreibung für 1963 nur zum Teil und lehnte den Antrag für 1964 ganz ab. Das FA war der Ansicht, der Steuerpflichtige müsse sich die Sonderabschreibungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h EStG 1961, §
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