BFH vom 09.11.1984
VI R 157/83
Normen:
AO § 173 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 191

BFH - 09.11.1984 (VI R 157/83) - DRsp Nr. 1997/16094

BFH, vom 09.11.1984 - Aktenzeichen VI R 157/83

DRsp Nr. 1997/16094

»Wird die Anordnung einer Lohnsteueraußenprüfung auf die Klage des Arbeitgebers aufgehoben, so kann das FA gleichwohl im Hinblick auf durch diese Prüfung erlangte Kenntnisse einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Arbeitnehmers nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ändern. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nicht.«

Normenkette:

AO § 173 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist bei einem Krankenhaus als Arzt angestellt. Bei seinem Arbeitgeber führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Juni 1977 für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 30. April 1977 eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Es erging kein Lohnsteuerhaftungsbescheid, da die Lohnsteuernachforderungen vom Arbeitgeber anerkannt wurden.

Die Einkommensteuer des Klägers wurde für 1975 mit Bescheid vom 12. Juli 1976, für 1976 durch Einspruchsbescheid des FA vom 9. Januar 1979 und für 1977 durch Bescheid vom 25. August 1978 bestandskräftig festgesetzt. Die Lohnsteueraußenprüfung vom Juni 1977 hatte zu den Veranlagungen des Klägers keine Feststellungen ergeben.