I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist bei einem Krankenhaus als Arzt angestellt. Bei seinem Arbeitgeber führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Juni 1977 für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 30. April 1977 eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Es erging kein Lohnsteuerhaftungsbescheid, da die Lohnsteuernachforderungen vom Arbeitgeber anerkannt wurden.
Die Einkommensteuer des Klägers wurde für 1975 mit Bescheid vom 12. Juli 1976, für 1976 durch Einspruchsbescheid des FA vom 9. Januar 1979 und für 1977 durch Bescheid vom 25. August 1978 bestandskräftig festgesetzt. Die Lohnsteueraußenprüfung vom Juni 1977 hatte zu den Veranlagungen des Klägers keine Feststellungen ergeben.
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