I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) betreibt eine gewerbliche Brennerei mit Brennrechten für Korn und Melasse. In seiner Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1972 setzte der Kläger den Wert je 1 hl Brennrecht mit 185 DM bei Korn und mit 125 DM bei Melasse (Wert aller Brennrechte ... DM) an.
In der Einspruchsentscheidung wurden die Brennrechte vom Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) mit 235 DM bei Korn und mit 125 DM bei Melasse je hl angesetzt.
Das FA bezog sich dabei auf die amtlichen Festsetzungen der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster als Hauptort für die Bewertung von Brennrechten für Korn und Melasse (BStBl I 1972, 550, und BStBl I 1973, 528).
Das Finanzgericht (FG) hat die OFD Münster um Auskunft ersucht und einen Sachverständigen gehört.
Die Auskunft der OFD Münster ergab folgendes:
Die Wertermittlung der Brennrechte erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Kaufpreisen, die bei der Übertragung von Brennrechten erzielt werden.
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