I. Der unverehelichte Steuerpflichtige war im Streitjahr 1966 als Oberstudienrat einer Oberschule in den Fächern Deutsch, Geschichte und politische Weltkunde sowie als Fachseminar-Leiter eines Studienseminars tätig. Er bewohnte eine aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad bestehende abgeschlossene Mietwohnung von 65,38 qm=. Das eine der Zimmer benutzte er als Wohn-Schlafzimmer.
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